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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 91.20   

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https://dejure.org/2021,9671
OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 91.20 (https://dejure.org/2021,9671)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.04.2021 - 11 S 91.20 (https://dejure.org/2021,9671)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. April 2021 - 11 S 91.20 (https://dejure.org/2021,9671)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 91.20
    Der Einwand des Antragstellers, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 -, ZEV 2010, 518 ff.) zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses unbekannter Miterben mittels eines Aufgebotsverfahren "keine abweichende Beurteilung" rechtfertige, weil "der Landkreis im Geltungsbereich der angesprochenen Gesetze keine eigenen Zuständigkeiten besitze" und "das subjektive Recht der Eigentümer auf eine gesetzeskonforme Auswahlentscheidung hierdurch überhaupt nicht in Frage gestellt" werde, weil es nicht um die Wahrung der rechtlichen Interessen der unbekannten Eigentümer gehe, sondern um die der bekannten Eigentümer (322 f.), vermag die aus der angeführten Entscheidung und insbesondere der vom Verwaltungsgericht (S. 8 EA) wörtlich zitierten Passage (BVerfG, a.a.O., juris Rn 106) gezogene Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.
  • BVerfG, 20.03.2006 - 1 BvR 1702/01

    Entlassung des Heimleiter-Betreuers

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 91.20
    Zur Begründung seiner Auffassung verweist der Antragsteller zunächst auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 13. Juni 1972 - 1 BvR 421/69 -, juris Rn 7; Kammerbeschluss v. 20. März 2006 - 1 BvR 1702/01 -, juris), wonach Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichte, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und Art. 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind garantiere.
  • BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestellung eines familienfremden Pflegers

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 91.20
    Zur Begründung seiner Auffassung verweist der Antragsteller zunächst auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 13. Juni 1972 - 1 BvR 421/69 -, juris Rn 7; Kammerbeschluss v. 20. März 2006 - 1 BvR 1702/01 -, juris), wonach Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichte, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren und Art. 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind garantiere.
  • OLG Naumburg, 06.11.2013 - 2 Wx 64/13

    Nachlasspflegschaft: Haftung der Erbengemeinschaft für die Vergütung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 91.20
    Aus der vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss v. 6. November 2013 - 2 Wx 64/13 -, juris Rn 11) folgt für diese Konstellation schon deshalb nichts anderes, weil dort lediglich für die Kosten einer Nachlasspflegschaft (§ 1961 BGB) ausgeführt wird, dass es sich - unabhängig vom jeweiligen konkreten Aufgabenkreis des Nachlasspflegers - um sog. Erbfallschulden i.S.d. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB handele, für die die Erben gegenüber Dritten in ihrer Gesamtheit hafteten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18

    Anordnungen zur Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes um den Tagebau und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 91.20
    Davon ausgehend ist es für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 8. November 2018 - OVG 11 S 55.18 -, juris Rz 13).
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